Kompass

Statuten

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen Travail.Suisse Formation TSF besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Hauptsitz in Bern.

Art. 2 Zweck

Travail.Suisse Formation TSF ist eine Organisation der Weiterbildung, die in allen Sprachregionen der Schweiz tätig und vertreten ist. Im Wesentlichen werden folgende Zwecke verfolgt:

a) sie nimmt Informationsaufgaben in Bezug auf die angeschlossenen Mitgliedsorganisationen und die Öffentlichkeit wahr;
b) sie übernimmt innerhalb der Arbeitswelt Netzwerk- und Koordinationsaufgaben;
c) sie setzt sich für Qualitätssicherung und -entwicklung in der Weiterbildung ein;
d) sie regt zur Entwicklung der Weiterbildung Projekte an und führt diese zusammen mit Mitgliedsorganisationen und/oder Partnern durch; und
e) sie fördert die Weiterbildung der Arbeitnehmenden und ist bestrebt, die Hürden zur Weiterbildung abzubauen.

Art. 3 Instrumente zur Zweckerfüllung

Die Instrumente von Travail.Suisse Formation TSF zur Zweckerfüllung sind insbesondere:

a) die Erarbeitung von Grundlagen zur Meinungs- und Entscheidungsfindung;
b) die Informations-, Vernetzung- und Qualitätsarbeit;
c) die Entwicklung von Projekten;
d) die Schaffung von Synergien unter den Mitgliedsorganisationen und mit Partnern;
e) die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit; und
f) die Mitarbeit in nationalen und internationalen Gremien und Organisationen der Weiterbildung.

Art. 4 Beitritt

  1. Alle Organisationen, die den Zweck gemäss Art. 2 anerkennen und die eigenständige juristische Personen sind, können einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.
  2. Über den Beitritt einer Organisation entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

Art. 5 Austritt

  1. Der Austritt einer Mitgliedsorganisation kann mit schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Mit dem Austritt erlöschen für die austretende Mitgliedsorganisation alle Rechte gegenüber Travail.Suisse Formation TSF. Die gegenüber Travail.Suisse Formation TSF ausstehenden Verpflichtungen bleiben geschuldet.
  2. Austretende Mitgliedsorganisationen haben keinerlei Anspruch auf Rechte aus laufenden Projekten sowie das Vereinsvermögen von Travail.Suisse Formation TSF.

Art. 6 Ausschluss

  1. Der Ausschluss einer Mitgliedsorganisation kann erfolgen, wenn sie:
    a) eine dem Zweck von Travail.Suisse Formation TSF zuwiderlaufende Tätigkeit entfaltet;
    b) sich den Bestimmungen der Statuten von Travail.Suisse Formation TSF widersetzt;
    c) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber Travail.Suisse Formation TSF unbegründet nicht nachkommt.
  2. Über den Ausschluss einer Mitgliedsorganisation entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Mit dem Vollzug des Ausschlusses erlöschen für die betreffende Mitgliedsorganisation alle Rechte gegenüber Travail.Suisse Formation TSF. Die gegenüber Travail.Suisse Formation TSF ausstehenden Verpflichtungen bleiben geschuldet.

Art. 7 Beiträge

  1. Jede Mitgliedsorganisation leistet an Travail.Suisse Formation TSF einen Jahresbeitrag.
  2. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Art. 8 Organe

Die Organe von Travail.Suisse Formation TSF sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsstelle
d) die Revisionsstelle

Art. 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitgliederorganisationen. Jede Mitgliedsorganisation hat Anrecht auf drei stimmberechtigte Delegierte.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr einberufen.
  3. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Antrag des Vorstandes oder einer Mitgliedsorganisation einberufen.
  4. Der Vorstand legt das Datum für die Durchführung der Mitgliederversammlung fest. Das Datum wird mindestens sechs Wochen im Voraus bekannt gegeben.
  5. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedsorganisationen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes einzureichen.
  6. Traktandenliste und Unterlagen sind den Mitgliedsorganisationen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zuhanden ihrer Delegierten zuzustellen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) die Genehmigung und die Änderung der Statuten;
    b) die Wahl des/der Präsidenten/in;
    c) die Wahl des/der Vizepräsidentin;
    d) die Wahl der Revisionsstelle;
    e) die Abnahme der Vereinsrechnung;
    f) die Abnahme des Jahresberichts;
    g) die Entlastung des Vorstandes;
    h) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsorganisationen;
    i) die Behandlung der vom Vorstand zugewiesenen Geschäfte;
    j) die Überprüfung der Entscheidungen des Vorstandes; 
    k) die Festsetzung des ordentlichen Jahresbeitrages und
    l) die Auflösung des Vereins;
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens von jeder Mitgliedsorganisation zwei Delegierte anwesend sind.
  9. Wo die Statuten nichts anderes vorsehen, fasst die Mitgliederversammlung die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, beim zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
  10. Für Statutenänderungen (Art. 9.7a), für den Beitritt (Art. 4) oder den Ausschluss von Mitgliedsorganisationen (Art. 6), sowie für die Auflösung von Travail.Suisse Formation TSF (Art. 15) ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten notwendig.

Art. 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch die Geschäftsführenden der Mitgliedsorganisationen gebildet.
  2. Der Vorstand ist das strategische Leitungsorgan von Travail.Suisse Formation TSF.
  3. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung für eine zweckgerichtete, wirkungsvolle Arbeit verantwortlich.
  4. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, welche die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zuweisen.
  5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Genehmigung des Vereinsbudgets;
    b) die Regelung der Zeichnungsberechtigung;
    c) Wahl des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin;
    d) die Verabschiedung von Grundlagenpapieren zur Meinungs- und Entscheidfindung;
    e) die Verabschiedung der Strukturen der internen Informations-, Vernetzungs- und Qualitätsarbeit;
    f) die Bewilligung von Projekten;
    g) die Festlegung der Formen der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit; und
    h) die Beauftragung zur Mitarbeit in nationalen und internationalen Gremien und Organisationen.
  6. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  7. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 11 Die Geschäftsstelle

  1. Travail.Suisse Formation TSF unterhält eine Geschäftsstelle.
  2. Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin geleitet.
  3. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt mit Antragsrecht an den Vorstandssitzungen und an der Mitgliederversammlung teil.
  4. Die Geschäftsstelle ist das operative Organ von Travail.Suisse Formation TSF. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Erarbeitung der Grundlagen zur Meinungs- und Entscheidfindung;
    b) die Organisation der Informations-, Vernetzungs- und Qualitätsarbeit;
    c) die Entwicklung und Durchführung von Projekten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsorganisationen und/oder Partnern;
    d) die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
    e) der Kontakt zu den Behörden;
    f) die Umsetzung der ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben;
    g) die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung;
    h) die Führung des Finanz- und Rechnungswesens von Travail.Suisse Formation TSF; und
    i) die Vertretung von Travail.Suisse Formation TSF in nationalen und internationalen Gremien und Organisationen, soweit keine andere Vertretung bestimmt wird.

Art. 12 Die Revisionsstelle

Die Prüfung der Rechnungen, die von Organen von Travail.Suisse Formation TSF abgenommen werden, erfolgt durch eine anerkannte Revisionsgesellschaft.

Art. 13 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten von Travail.Suisse Formation TSF haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  2. Mitgliederorganisationen haften nur bis zur Höhe ihres Jahresbeitrages.
  3. Jede darüber hinausgehende Nachschusspflicht der Mitgliedsorganisationen ist ausgeschlossen.

Art. 14 Streitfälle und Gerichtsstand

Über allfällige Streitfälle zwischen einzelnen Mitgliedsorganisationen von Travail.Suisse Formation TSF befindet der Vorstand abschiessend; ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.

Art. 15 Auflösung

  1. Die Auflösung von Travail.Suisse Formation TSF kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Delegation dieser Kompetenz ist ausgeschlossen.
  2. Im Falle der Auflösung von Travail.Suisse Formation TSF oder der Fusion mit einer anderen Organisation gelten folgende Regelungen:
    a) das Vermögen wird in die neue Organisation eingebracht;
    b) unter den Mitgliedsorganisationen aufgeteilt; und/oder
    c) unter Organisationen verteilt, die ähnliche Zwecke verfolgen.
    Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.
  1. Das Namensrecht von Travail.Suisse Formation TSF liegt ausschliesslich bei Travail.Suisse.

Art. 16 Sprachliche Widersprüche

Diese Statuten werden in den drei Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erstellt und weitergeführt. Die Fassungen in den drei Sprachen sind gleichwertig. Im Falle von Widersprüchen geht die deutsche Fassung vor.

Art. 17 Beziehung zu Travail.Suisse

  1. Suisse Formation TSF schliesst mit Travail.Suisse einen Zusammenarbeitsvertrag ab.
  2. Dieser regelt insbesondere die Formen der Zusammenarbeit zwischen diesen beiden eigenständigen juristischen Personen und den jährlichen Beitrag von Travail.Suisse an Travail.Suisse Formation TSF.
  3. Der Name Travail.Suisse Formation TSF zeigt die grosse Nähe des Weiterbildungsdachverbandes zum Arbeitnehmerdachverband Travail.Suisse. Wird der Zusammenarbeitsvertrag zwischen den beiden Vereinen gekündigt, so ist das Namensrecht ausschliesslich auf Seiten von Travail.Suisse.

Art. 18 Übergangsbestimmungen

Art. 18.1 Allgemeine Bestimmung

Wo die Übergangsbestimmungen anderslautende Regelungen vorsehen, gehen sie während ihrer Gültigkeitsdauer den übrigen Bestimmungen der Statuten vor.

Art. 18.2 Die operative Leitung

  1. Die Geschäftsführernden der Mitgliedsorganisationen bilden die operative Leitung des Vereins Travail.Suisse Formation TSF. Ihre Finanzierung wird durch den jeweiligen Mitgliedsverband sichergestellt.
  2. Werden einer Person oder Organisation bestimmte grössere Aufgaben übertragen, so kann mit ihr ein Mandat abgeschlossen werden. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der operativen Leitung notwendig.
  3. Die operative Leitung kann Antrag an die strategische Leitung stellen.

Art. 18.3 Die strategische Leitung -Mitgliederversammlung

  1. Wo die Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen, übernehmen die zuständigen Gremien der Mitgliedsorganisationen die Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung gemäss Art 9 der Statuten. Jede Organisation verfügt Ober eine Stimme und die Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit
  2. Sind relevante Entscheidungen in Bezug auf die Organisation des Vereines Travail.Suisse Formation TSF oder bzgl. Finanzierung von bestimmten Aktivitäten/Mandaten zu treffen, so haben die zuständigen Gremien der Mitgliedsorganisationen je zuzustimmen.
  3. Die Antrage können von der operativen Leitung oder von einem zuständigen Gremium der Mitgliedsorganisationen eingegeben werden.

Art. 18.4 Finanzierung in der Übergangszeit

  1. In der Übergangszeit finanziert sich Travail.Suisse Formation TSF aus der Einmaleinzahlung der Mitgliedsorganisationen, allenfalls ergänzt durch Zuschüsse der drei Mitgliedsorganisationen, in Abweichung zu Art 7 der Statuten.
  2. Ergeben sich durch den Zusammenschluss höhere Subventionen des Bundes, so wird der Mehrbetrag Travail.Suisse Formation TSF zugewiesen.

Art. 18.5 Änderung der Übergangsbestimmungen

Diese Übergangsbestimmungen können auf Antrag der operativen Leitung (Art. 18.2 Übergangsbestimmungen) oder von einem zuständigen Gremium der Mitgliedsorganisationen angepasst werden, wenn die strategische Leitung (Art 18.3 Übergangsbestimmungen) einstimmig zustimmt.

Art. 18.6 Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen

  1. Die Übergangsbestimmungen gelten längstens bis zur Inkraftsetzung des neuen Weiterbildungsgesetzes.
  2. Während der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen kann der Austritt einer Mitgliedsorganisation mit schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendermonats erfolgen. Tritt eine Organisation während der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen aus, wird der Verein ohne Weiteres nach Massgabe von Art 15.2 aufgelöst.

Art. 19 Inkraftsetzung der Statuten

Diese Statuten treten auf den 01. Januar 2016 in Kraft.

 

Luzern, 14.12.2015

Präsident ARC, Mathias Regotz

Geschäftsleiter CFP, Giuseppe Rauseo

Geschäftsleiter ENAIP, Francesco G. Genova